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- s. 48: … Zu Anfang des letzteren Jahres war er bereits Pfarrer bei St. Peter in Brünn und nachdem diese Kirche zu einer Collegiatkirche erhoben…
- s. 51: … dass dieser Proto- notar und Prager Probst früher Probst bei St. Peter in Brünn war.3) Ihn unterscheidet aber ein Diplom Wenzels II.…
- s. 51: … Wyšehrad. 4) Denn über Verwendung des Protonotars und Probstes bei St. Peter in Brünn Mag. Peter wird von dem Könige das Patronatsrecht…
- s. 51: … Kanzler beglaubigt. Es ist also der Protonotar und Probst von St. Peter in Brünn Mag. Peter verschieden von dem gleichnamigen Kanzler und…
- s. 51: … hrad. Nun wissen wir, dass Mag. Peter, der Probst von St. Peter in Brünn, schon zu Leb- zeiten Johanns, des Wyšehrader Probstes…
Název:
Die Kanzlei der böhmischen Könige Přemysl Ottokars II. und Wenzels II. und die aus derselben hervorgegangenen Formelbücher
Autor:
Emler, Josef
Rok vydání:
1878
Místo vydání:
Praha
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
63
Obsah:
- 1: Titel
- 3: Edice
Strana 51
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a) Das Chronicon Aulae Regiae und zwei Bullen des Papstes Clemens V. haben uns
die Nachricht erhalten, dass der Olmützer Bischof Peter (1311—1316) früher lange Kanzler
von Böhmen und Prager und Wyšehrader Probst war. 1) Eine Bulle desselben Papstes vom
13. Jänner 13062) gestattet dem Prager Probste und Notar (= Protonotar) des Königs von
Böhmen Mag. Peter die Nachfolge in der Wyšehrader Probstei, was auch die Nachfolge in
der böhmischen Kanzlerwürde mit sich brachte. Aus den zuerst erwähnten Bullen wissen
wir, dass der Bischof Peter neben dem Olmützer Bisthum auch die Probsteien von Prag und
Wyšehrad und die Canonicate in Prag, Breslau und Sadská behalten durfte; die Bulle vom
13. Jänner gestattet dem Mag. Peter, Protonotar des Königs neben den zwei eben erwähnten
Probsteien auch den Besitz der Domherrnstellen in Prag, Breslau, Sadská und Olmütz, ge-
bietet ihm hingegen das Aufgeben der Domherrnstellen in Krakau, Wyšehrad, Altbunzlau
und Leitmeritz. Wenn wir nun diese Daten einander entgegenhalten, so kann kein Zweifel
darüber obwalten, dass der in den zuerst angeführten Quellen vorkommende Olmützer Bischof
Peter mit dem gleichnamigen Notar (= Protonotar) der Bulle vom 13. Jänner 1306 identisch
ist. — Aus einem Diplom Wenzels III. vom 10. Jänner 1306 erfahren wir, dass dieser Proto-
notar und Prager Probst früher Probst bei St. Peter in Brünn war.3) Ihn unterscheidet aber
ein Diplom Wenzels II. vom 22. Juli 1297 deutlich von dem gleichnamigen böhmischen
Kanzler, dem Bischof von Basel und Probst von Wyšehrad. 4) Denn über Verwendung des
Protonotars und Probstes bei St. Peter in Brünn Mag. Peter wird von dem Könige das
Patronatsrecht dieser Kirche dem Kloster von Tišnowic zugesprochen, wogegen der Bischof
von Basel und Probst von Wyšehrad, anch Mag. Peter genannt, diese Urkunde als böhmischer
Kanzler beglaubigt. Es ist also der Protonotar und Probst von St. Peter in Brünn Mag.
Peter verschieden von dem gleichnamigen Kanzler und Basler Bischof und Probst von Wyše-
hrad. Nun wissen wir, dass Mag. Peter, der Probst von St. Peter in Brünn, schon zu Leb-
zeiten Johanns, des Wyšehrader Probstes und Kanzlers des Königreiches, Protonotar von
Böhmen war, 5) woraus folgt, dass Mag. Peter von Aspelt dieses Amt, welches ein anderer
besass, vor seiner Beförderung zum Wyšehrader Probste und Kanzler des Königreichs nicht
bekleidete, dass man also auch nicht annehmen darf, dass ihm vielleicht der Brünner Probst
Peter nach seiner Beförderung zum Kanzler in der Protonotarswürde nachfolgte.
Es ist nun darzuthun, dass der Brünner Probst und Protonotar Mag. Peter vom J.
1296 und 1297 dieselbe Person ist mit dem gleichnamigen Protonotar, der in den J. 1289
bis 1295 die böhmischen Urkunden Wenzels II. beglaubigte und zuerst als Wyšehrader, dann
auch als Prager und Breslauer Domherr genannt wird. Wenn wir die Beneficien des in den
Jahren 1289—1295 häufig erwähnten Protonotars Peter mit den Beneficien des gleichnamigen
Protonotars und Prager Probstes, die in der oft citirten Bulle Clemens V. vom 13. Jänner
1) Dobner, Mon. V, 149, 349. — Cod. dipl. Mor. VI, S. 45 und 49.
8)
Reg. Boh. II, N. 2074.
Reg. Boh. II, N. 2072 . . . . quod ipsius prepositure (i. e. S. Petri Brunnensis) prepositi eisdem iuri-
bus frui debeant, „quibus eo tempore. quo mag. Petrus, protonotarius noster, nunc Prag. prepositus,
sunt gauisi.“
Reg. Boh. II, N. 1761.
7) Reg. Boh. II, 1711, 1724, 1725.