z 166 stránek
Titul
Ia
Ib
Úvod
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
IX
X
Edice
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116
117
118
119
120
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
131
132
133
134
135
136
137
138
139
140
141
Seznam listin a zápisů
142
143
Věcný rejstřík
144
145
Jmenný rejstřík
146
147
148
149
150
151
152
153
Opravy
154
- s. 133: … ge- heimben Rath, obristen Landhofmeistern, Cammerern und königl. Statthaltern in Königreich Böheimb &c, mehrmalen schriftlich belanget und unterthänig zu vernehmen gegeben, wie…
- s. 137: … es wäre dann, dass durch ein allergnädigstes kais. Schreiben im Königreich Böheimb anders befohlen wurde. Neuntens. Solle fürohin der Stadt Weisswasser der…
- s. 142: … und Verordneten Pragerischen Herrn Unterambtleuten bei der königl. Landtafel im Königreich Böheimb, auf die darinnen enthaltene Clausel und der Stadt Weisswasser Begehren,…
Název:
Listiny a zápisy Bělské o věcech městských i sedlských z let 1345-1708
Autor:
Kalousek, Josef
Rok vydání:
1889
Místo vydání:
Praha
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
154
Obsah:
- Ia: Titul
- I: Úvod
- 1: Edice
- 142: Seznam listin a zápisů
- 144: Věcný rejstřík
- 146: Jmenný rejstřík
- 154: Opravy
Strana 137
z roku 1708.
137
Siebentens. Bleibet die Burgerschaft, gleich wie es von Alters bis dato in viridi ob-
servantia gehalten worden, also auch annoch fürohin vermög Urbari zum Schnitt und Ge-
treid-Einführung auf obrigkeitliches Begehren einen Tag sich gebrauchen zu lassen schuldig;
warfür sollen sie von der Obrigkeit anstatt des Essen zwei Eimer Bier zu empfangen haben.
Jedoch solle durch Specificirung dieser eintägigen Robot denen übrigen herrschaftlichen Schul-
digkeiten nichts derogiret sein. Beinebenst wird allhier erindert, dass die wirkliche Tuchmacher
zu obrig. Schnittrobot nicht gezogen werden sollen. Was nun
Achtens, die Contribution betrifft: obschon Ihro kais. und kön. Mt. denen Obrig-
keiten nach deren Gutbedunken, damit von denen Reichern die Armere übertragen werden
mögen, über dasjenige Quantum, so von dem königl. Obersteuerambt ausgeworfen worden, die
Repartition allergnädigst überlassen: so solle gleichwohl künftighin die Stadt Weisswasser bei
dem ihro von dem königl. Obersteueramt jederzeit auferlegende Quanto gelassen; jedoch damit
unter denen Burgern mit Repartirung eines solchen Quanti Burgermeister und Rath die
Gleichheit und Billikeit umb soviel mehr observiren mögen, das obrigkeitliche Einsehen auf
allen Fall reserviret und vorbehalten. Wie dann auch die Stadt Weisswasser wegen der Kreis-
boten, Contributions-Schreibers Besoldung und Reis-Zehrung jährlichen zehn Gulden in die
herrschaftliche Contributions-Cassam beizutragen schuldig sein, es wäre dann, dass durch ein
allergnädigstes kais. Schreiben im Königreich Böheimb anders befohlen wurde.
Neuntens. Solle fürohin der Stadt Weisswasser der Branntwein-Schank mit und
neben der Obrigkeit, jedoch nur in der Stadt, cumulative zustehen. Was aber die Brannt-
wein-Kessel betrifft, da sollen sie sowohl von den alten Rest, als künftighin ganz frei
gelassen werden.
Zehendens. Soll die Stadt das ganze Jahr hindurch den Wein, gegen Entrichtung
vier Pinth nach dem Werth des Ausschanks in paren Geld von einem jeden Eimer, den Most
aber a festo S. Galli bis zum Neuen Jahr ohne Entgeld zu schänken und zu verkaufen befuegt
sein. Jedoch soll dieser Schank nicht privative, sondern mit und neben denen obrigkeitlichen
bisherigen dreien Schänkhäusern (worunter zwei geweste burgerliche Häuser begriffen,
und gegen Abstattung darauf stehenden Schulden der Burgerschaft auszulösen jederzeit frei-
stehen) cumulative verstanden werden, und diesen dreien herrschaftlichen Schänkhäusern in
nichts präjudicirlich sein. Dabei aber ist zu wissen, dass eines von obgedachten dreien
Schänkhäusern ein rechtes herrschaftliches Gasthaus je und allezeit gewest seie, worinnen
von Uralters neben Beherbergung allerhand Gästen, mit Ross und Wägen, Wein, Bier und
Branntwein; in denen andern aber ohne Beherbergung der Leute nichts als Bier und Brannt-
wein geschänket wird.
Eilftens. Will ich die Tuchmacher meiner Stadt Weisswasser dahin begnadet haben,
dass sie fürohin zu ewigen Zeiten mir und allen künftigen Obrigkeiten, wegen eines Stuck
Tuchs zu walken und an die Rahm zu spannen, mehr nicht als 36 kr., wann es aber zugleich
gefärbert wird, für alles 45 kr.; desgleichen von jeden Stuck Pay zu walken und an die Rahm
zu spannen 15 kr., da er aber auch zugleich gefärbert wird, vor alles in einer Summa
22 kr. 3 d. geben und entrichten sollen; die Obrigkeit aber die Walken und Rahmen aus
eigenen Säckel in brauchbaren Esse zu verhalten schuldig sei.